Design- und Geschmacksmusterrecht

Geschmacksmuster sind ein wesentliches Element des Schutzes geistigen Eigentums im modernen Rechtsverkehr. Hier informieren wir Sie darüber, was geschützte Designs bzw. Geschmacksmuster sind und was es bei einer Anmeldung in Deutschland oder auf EU-Ebene zu beachten gibt.

 

Ein Geschmacksmuster ist Erscheinungsbild eines Erzeugnisses: Form, Muster und Farben.

Deutsche Voraussetzungen für Geschmacksmuster (Designs)

Die Designanmeldung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA):

  • Eine Angabe über den Design-Anmelder
  • Eine bildliche Darstellung des/der angemeldeten Designs
    • Nur das in der Wiedergabe Dargestellte kann Schutzgegenstand sein
    • Die Darstellung muss von guter Qualität und alle Designmerkmale müssen deutlich erkennbar sein
    • Fotos sollten nicht verschwommen oder über/unterbelichtet sein
    • Das Design muss sich vom Hintergrund gut abheben können
    • Sonstige Gegenstände dürfen sich nicht auf den Darstellungen befinden
    • Bemaßungen, Beschriftungen und Erläuterungen dürfen auf den Darstellungen nicht vorhanden sein
  • Die Angabe eines Erzeugnisses, für das das Design verwendet wird
    Gemäß § 2 DesignG müssen zwei Kriterien erfüllt sein:

    • Neuheit: Vor dem Anmelde- oder Prioritätstag darf kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design vermarktet, ausgestellt oder auf andere Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein. Eine Offenbarung/Veröffentlichung liegt dann nicht vor, wenn diese den europäischen Fachkreisen des betreffenden Warensektors nicht bekannt sein konnte
    • Ausnahme: „Neuheits-Schonfrist“: Dem Entwerfer eines Designs wird Zeitraum von bis zu zwölf Monaten eingeräumt, um den Markterfolg einschätzen zu können. Veröffentlicht der Entwerfer das Design also selbst vor der Anmeldung, ist dieser Umstand nicht „neuheitsschädlich“, sofern zwischen Veröffentlichung und Anmeldung nicht mehr als zwölf Monate liegen.
    • Eigenart: Im Gesamteindruck muss sich das Design aus Sicht eines „informierten Benutzers“ von bereits bekannten Designs unterscheiden.
  • Ein besonderes Gestaltungsniveau ist nicht erforderlich
  • Der Grad der Gestaltungsfreiheit wird berücksichtigt, z.B. ist diese eingeschränkt, wenn auf dem entsprechenden Gebiet bereits eine Vielzahl von ähnlichen Designs existiert. Ist die Gestaltungsfreiheit eingeschränkt, können die Anforderungen entsprechend geringer sein. Dann reicht bereits eine geringfügige Unterscheidung zu bisherigen Gestaltungen aus.

 

Das DPMA prüft das Vorliegen der Schutzvoraussetzungen nicht. Dasselbe gilt für entgegen-stehende Rechte anderer. Erst im Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA oder einem Verletzungsverfahren vor Gericht werden die Schutzvoraussetzungen bzw. Schutzhindernisse geprüft.

Über das DPMA Register kann nach eingetragenen Designs recherchiert werden. Die Recherche sollte auch auf internationalen Datenbanken erfolgen. Wir entwickeln gerne für Sie eine Recherchestrategie, um das Risiko von rechtlichen Auseinandersetzungen so gut wie möglich zu begrenzen.

 

GEMEINSCHAFTSDESIGN (GESCHMACKSMUSTER)

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist als Design auf EU-Ebene zu verstehen. Zuständig für die Verwaltung der Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO).

Schutzfähig ist die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt.

Zu unterscheiden ist zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern. Wird ein Geschmacksmuster der Öffentlichkeit auf eine Weise zugänglich gemacht, dass die in der EU tätigen interessierten Fachkreise davon im normalen Geschäftsverkehr Kenntnis erlangen können, spricht man von einem nicht eingetragenen Geschmacksmuster. Dann kann kein ähnliches Geschmacksmuster mehr eingetragen werden. In einem Verletzungsverfahren ist jedoch der Beweis eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters im Vergleich zum eingetragenen schwieriger, weil die Offenbarung nachgewiesen werden muss. Wer Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist, erhält gemeinsam mit den Wettbewerbern einen Hinweis darauf, was wann entworfen wurde. Ein Geschmacksmusterschutz kann auf bis zu 25 Jahre verlängert werden und so zu einem wertbildenden Faktor Ihres Unternehmens werden.

Wir raten dazu, ein Geschmacksmuster eintragen zu lassen und helfen Ihnen gerne auf dem Weg zur Eintragung.

Für die Eintragung stellt das EUIPO ein Anmeldeformular und eine Checkliste zur Verfügung. Die Anmeldung erfolgt unter Angabe des Inhabers und einer Beschreibung des Geschmacksmusters. Sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, können Sie die Vorzüge dieser Rechtsposition genießen.

Dank unserer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet können wir Ihnen zuverlässig dabei behilflich sein, die Voraussetzungen einer Anmeldung zu prüfen und diese reibungslos vorzunehmen.

Für weitere Fragen rund um das Thema Geschmacksmuster/Designs stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

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